Allgemeine Geschäftsbedingungen der F&S Gesellschaft für Dialogmarketing mbH & Co. KG für Listbroking-Leistungen und für die Vermittlung von Werbeaufträgen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind die Grundlage für sämtliche Tätigkeiten der F & S Gesellschaft für Dialogmarketing mbH & Co. KG, Beim Alten Ausbesserungswerk 4, 77654 Offenburg („F&S“) gegenüber ihren Kunden

  • als Vermittler von Verträgen zwischen einem Anbieter von Adressen- oder Datenbeständen („Listeigner“) und einem Interessenten zur Nutzung der Adressen- oder Datenbestände („Nutzer“), sowie
  • als Vermittler von Werbeaufträgen zwischen dem Inhaber eines Werbeträgers und einem Interessenten zur Schaltung eines Werbemittels („Werbetreibender“).Ein Werbeauftrag i.S.d. AGB ist der Vertrag über die Schaltung eines oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten zum Zwecke der Verbreitung. Ein Werbemittel i.S.d. AGB kann aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen: aus Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (z.B. Banner), aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Werbetreibenden genannten OnlineAdresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Werbetreibenden liegen (z.B. Link) sowie aus Sonderwerbeformen (z.B. Online-Sponsoring). Außerdem kann ein Werbemittel auch in einer Beilage zu einer Zeitung oder Zeitschrift bestehen.

1.2 Abweichende AGB eines Kunden sowie Änderungen, Streichungen und Ergänzungen dieser AGB durch einen Kunden gelten nicht, es sei denn, sie werden von F&S ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2. Stellung von F&S

2.1 F&S vermittelt als Makler die o.g. Verträge zwischen dem Listeigner und dem
Nutzer bzw. zwischen dem Inhaber des Werbeträgers und dem Werbetreibenden.

Der Vertrag über die Nutzung von Adressen- oder Datenbeständen bzw. über die Schaltung eines Werbemittels („vermittelter Vertrag“) kommt – unbeschadet einer Inkassoberechtigung von F&S – ausschließlich zwischen dem Listeigner und dem Nutzer bzw. zwischen dem Inhaber des Werbeträgers und dem Werbetreibenden zustande. F&S wird nicht Vertragspartner des vermittelten Vertrages und kann aus dem vermittelten Vertrag nicht in Anspruch genommen werden.

2.2 F&S wird ihre rechtliche Position als Vertragsmittler im Vorfeld des Abschlusses des vermittelten Vertrage in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen, z.B. durch die Mitteilung, dass die Bestellung „für unseren Kunden …“ erfolgt.

3. Zustandekommen des vermittelten Vertrages, Einbeziehung von AGB

3.1 Die Übermittlung von „Angeboten“ ihres Kunden durch F&S stellt stets nur eine Aufforderung an den anderen zur Abgabe eines Vertragsangebots hinsichtlich der essentialia negotii des Vertrages (insbesondere: Liefermengen, Preise) dar, mit der Maßgabe, dass die Geltung der Geschäftsbedingungen des Antragenden nicht akzeptiert wird. Das Angebot ist binnen [10 Tagen] an F&S zu adressieren.

3.2 F&S wird das Angebot mit ihrem Kunden besprechen und nach dieser Rücksprache namens und kraft Vollmacht ihren Kunden eine verbindliche Annahme oder Ablehnung des Angebots erklären.

Die Annahme des Angebots erfolgt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung durch F&S unter Angabe der Firma des Kunden sowie der Daten der Vertragspartner. Die mündliche oder fernmündliche Angebotsannahme ist ausgeschlossen.

3.3 Der Inhalt des vermittelten Vertrags richtet sich

  • nach den in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Abreden zwischen dem Listeigner und dem Nutzer bzw. zwischen dem Inhaber des Werbeträgers und dem Werbetreibenden enthaltenen Bestimmungen, sowie
  • nach den AGB des Kunden; diese sind unmittelbar über den Kunden erhältlich oder können auf Nachfrage durch F&S zur Verfügung gestellt werden, sowie
  • nach diesen AGB. Im Kollisionsfall haben diese AGB Vorrang vor den AGB
    des Kunden.

4. Umfang der Vertretungsmacht

4.1 F&S handelt mit wirksam erteilter Vollmacht namens und im Auftrag ihrer
Kunden.

4.2 F&S ist seitens ihres Kunden befugt, Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) im Rahmen der von ihr vermittelten Verträge abzugeben, ohne dass es hierzu der Vorlage einer gesonderten Vollmachtsurkunde bedürfte. Das Recht auf Zurückweisung der Erklärung unter Hinweis auf die Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB ist dadurch ausgeschlossen.

4.3 Zum Empfang von Willenserklärungen im Rahmen der von ihr vermittelten Verträge ist F&S nur dann bevollmächtigt, wenn dies ausdrücklich aus den Auftragsbestimmungen ersichtlich ist. Im Übrigen sind das Vertragsverhältnis betreffende Willenserklärungen dem jeweils anderen Vertragspartner zuzustellen.

4.4 Im Übrigen gilt Ziffer 5.

5. Abwicklung des vermittelten Vertrages, Inkasso, Fristen

5.1 F&S hat von ihrem Kunden eine Inkassovollmacht erhalten, ist also berechtigt, Leistungen des vermittelten Vertrages im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzurechnen und entsprechende Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen bzw. einzuziehen.

5.2 Soweit F&S Zahlungen an den Vertragspartner ihres Kunden erbringt, handelt es sich hierbei bei Fehlen anderer Angaben stets um Leistungen auf eine Schuld des Kunden.

5.3 Zwischen den Vertragspartnern des vermittelten Vertrages vereinbarte Fristen für die Lieferung und Leistung sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so ist der jeweilige Vertragspartner verpflichtet, F&S sofort schriftlich oder per Telefax oder E-Mail zu benachrichtigen. Etwaige Pflichten gegenüber dem anderen Vertragspartner bleiben hiervon unberührt.

5.4 Die Platzierung eines Werbemittels wird vom Inhaber des Werbeträgers und F&S einvernehmlich vorgenommen. Ist ein Einvernehmen nicht herstellbar, entscheidet F&S nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Inhabers des Werbeträgers.

6. Abwicklung des Vermittlungsvertrages

6.1 Ist für eine nach dem Vermittlungsvertrag geschuldete Leistung ein fester Termin vereinbart, gilt das Geschäft als Fixgeschäft. F&S ist bei Verstreichen des Termins berechtigt, auch ohne gesonderte Androhung die Annahme der Leistung abzulehnen, vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist F&S auch dann berechtigt, wenn der Vertragspartner die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

6.2 Ist eine Leistungsfrist nicht genannt, ist F&S berechtigt, die Leistung nach Abschluss des Vermittlungsvertrages sofort zu verlangen.

7. Gewährleistung, Haftung

7.1 Für sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und sonstigen Ansprüche des Listeigners, des Nutzers, des Inhabers des Werbeträgers und/ oder des Werbetreibenden aus und im Zusammenhang mit dem vermittelten Vertrag ist ausschließlich der jeweilige Vertragspartner des vermittelten Vertrags verantwortlich.

F&S haftet als Makler weder gegenüber dem Listeigner noch gegenüber dem Nutzer bzw. weder gegenüber dem Inhaber des Werbeträgers noch gegenüber dem Werbetreibenden für die ordnungsgemäße Erfüllung des vermittelten Vertrages. F&S übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Kunden gemachten Angaben, Zusicherungen und Garantien.

7.2 Für vermittelte Werbeaufträge bedeutet dies insbesondere:

7.2.1 Der Werbetreibende ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Werbemittel bis spätestens 7 Werktage vor Beginn der Werbeschaltung. Etwaige Abweichungen sind auch mit F&S unverzüglich schriftlich oder per E-Mail abzustimmen.

7.2.2 Für Schäden, die F&S, dem Werbetreibenden oder dem Inhaber des Werbeträgers wegen einer verspäteten Lieferung oder der Lieferung fehlerhafter oder ungeeigneter Werbemittel entstehen, ist allein der Werbetreibende verantwortlich.

7.2.3 Der Werbetreibende ist ebenfalls verantwortlich für die Korrektheit der Onlineadressen, auf die das Werbemittel verweisen soll.

7.2.4 Der Werbetreibende sichert zu, dass er alle zur Platzierung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt.

7.3 Der Kunde stellt F&S von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit dem vermittelten Vertrag sowie daraus folgender Kosten, Schäden und Nachteile frei. Das gilt auch, wenn der Kunde durch Überschreitung der ihm eingeräumten Nutzungsrechte Rechte Dritter verletzt.

Der Kunde stellt F&S insbesondere von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen der Verletzung wettbewerbsrechtlicher, strafrechtlicher, urheberrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen geltend machen könnten. Die Freistellung umfasst auch die im Falle einer Rechteverteidigung gegenüber Dritten entstehenden Kosten. Der Kunde ist verpflichtet, F&S die zur Rechteverteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und F&S bei der Rechteverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

7.4 F&S haftet nur für Schäden und vergebliche Aufwendungen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlungsvertrages durch sie selbst, durch ihre gesetzlichen Vertreter und/ oder durch ihre Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet F&S nur

7.4.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/ oder der Gesundheit,

7.4.2 für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn die F&S einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit oder für die Beschaffung übernommen hat. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbegrenzung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von F&S.

8. Beendigung des Vermittlungsvertrages

8.1 Wird ein Vermittlungsvertrag aus Gründen nicht erfüllt, die F&S nicht zu vertreten hat, ist F&S berechtigt, davon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten. F&S ist der Vertragswert zu ersetzen abzüglich des Betrages, den F&S durch die vorzeitige Beendigung erspart. Setzt F&S diesen Betrag fest, obliegt es dem Vertragspartner, den Nachweis einer höheren Ersparnis zu führen.

8.2 Vermittlungsverträge, die sich nicht in der Erbringung einer einmaligen Leistung erschöpfen, sondern auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen sind, können von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

8.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vermittlungsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung durch F&S ist insbesondere dann denkbar, wenn ein vermittelter Vertrag aus Gründen nicht erfüllt wird, die F&S nicht zu vertreten hat.

9. Maklerlohn, Rechnungsstellung

9.1 Maklerlohn für die Tätigkeit von F&S schuldet der Kunde, mit dem dieser Maklerlohn ausdrücklich vereinbart worden ist.

9.2 Der Maklerlohn ist verwirkt, wenn der vermittelte Vertrag zustande gekommen ist, d.h. mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner des Kunden.

9.3 Störungen im vermittelten Vertrag haben keinen Einfluss auf den Maklerlohn, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, diesen zurückzufordern, wenn es zu Störungen im vermittelten Vertrag kommt.

9.4 Die Beendigung des Vermittlungsvertrags durch Rücktritt und/ oder Kündigung hat ebenfalls keinen Einfluss auf den Maklerlohn, insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, diesen im Falle der Rückabwicklung oder Beendigung zurückzufordern.

9.5 Die Zustellung einer Schlussnote über die Tätigkeit von F&S gemäß § 94 HGB wird F&S erlassen.

10. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schriftformklausel

10.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

10.2 Erfüllungsort für alle F&S obliegenden Leistungen ist Offenburg.

10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen F&S und dem Kunden ist Offenburg. F&S ist außerdem berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand: 01.11.2011